Satzung der Karnevalsgesellschaft „Die Glasspatzen“ Wadgassen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Karnevalsgesellschaft „Die Glasspatzen“ Wadgassen e.V..
Er hat seinen Sitz in Wadgassen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Saarlouis unter der Nummer VR 581 eingetragen. Die Gesellschaft wurde am 15. April 1975 gegründet.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck der Gesellschaft ist das deutsche Karnevalsbrauchtum zu hegen und zu pflegen, die hiermit verbundenen alten Sitten und Volksbräuche zu schützen und der Nachwelt zu erhalten, sowie die Bekämpfung von Auswüchsen im Karnevalsbrauchtum.
Die Gesellschaft ist politisch und konfessionell neutral.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Karnevalsveranstaltungen
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Bedarf können Vereinsämter, insbesondere auch Ämter im Präsidium, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über die Zahlung dieser Aufwandsentschädigung trifft die Mitgliederversammlung.
§ 3 Mitgliedschaften
Nur natürliche Personen könne Mitglied der Gesellschaft werden.
Die Gesellschaft besteht aus:
a)ordentlichen Mitgliedern,
b)außerordentlichen Mitgliedern,
c)Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder der Gesellschaft.
Personen, die sich um die Karnevalsgesellschaft verdient gemacht haben, können dem Gesamtpräsidium zur Ernennung zum Ehrenmitglied mit allen Rechten, ohne Pflichten vorgeschlagen werden. Das Gesamtpräsidium befindet darüber mit einfacher Mehrheit.
Ausscheidende Präsidenten können dem geschäftsführenden Präsidium zur Ernennung zum Ehrenpräsident vorgeschlagen werden. Das geschäftsführende Präsidium befindet darüber mit absoluter Mehrheit.
Ehrenpräsidenten haben das Recht an allen Präsidiumssitzungen des geschäftsführenden Präsidium, sowie des Gesamtpräsidiums, mit Stimmrecht, teilzunehmen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an das Gesamtpräsidium zu richten.
Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
Über die Aufnahme entscheidet das Gesamtpräsidium durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und der Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
Mit der Mitgliedschaft wird im Rahmen von Vereinsangelegenheiten und Veranstaltungen der Veröffentlichung von Berichten, Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zugestimmt. Dies gilt auch für Berichte und Fotos zu Ehrungen und Geburtstagen. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Geschäftsführenden Präsidium der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person schriftlich widersprechen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung der Gesellschaft, Austritt oder förmlichen Ausschluss.
Der Austritt ist jederzeit statthaft und hat durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Präsidiumsmitglied zu erfolgen.
Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Der förmliche Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen bei:
Nichterfüllung der Beitragspflicht nach vorausgegangener schriftlicher zweimaliger Mahnung, sofern der Betrag für mindestens ein halbes Jahr nicht gezahlt worden ist.
Grobem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse.
Verstoß gegen die Ziele und Interessen der Gesellschaft.
Entehrende Handlungen innerhalb oder außerhalb der Gesellschaft.
Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt das Gesamtpräsidium. Der Ausschluss ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Einspruch beim Gesamtpräsidium erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Während des Ausschlussverfahrens ruhen Rechte und Pflichten des Mitglieds.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, alle durch die Gesellschaft geschaffenen Einrichtungen zu nutzen. Sie dürfen an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilnehmen. Die Rechte der Mitglieder sind weder erblich noch übertragbar.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Mitgliedern, denen kein Stimm- und Wahlrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Ein Stimmrecht der/des gesetzlichen Vertreter/s steht für diesen Personenkreis nicht zu.
Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Mitwirkung bei der Erfüllung der Ziele der Gesellschaft.
Beachtung der Satzung und der satzungsgemäß gefassten Beschlüsse.
Zahlung der Mitgliedsbeträge.
Unterlassung jeder Handlung, die geeignet ist, das Ansehen der Gesellschaft zu schädigen.
§ 8 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen erfolgt ab dem Geschäftsjahr 2015 ausschließlich jährlich spätestens zum 1. April durch eine SEPA-Lastschrift. Es können Aufnahmegebühren und Umlagen erhoben werden. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe der Gesellschaft
-die Mitgliederversammlung
-das geschäftsführende Präsidium nach § 26 BGB
-das Gesamtpräsidium
-der Große Rat (alle aktiven Mitglieder)
§ 8 Geschäftsführendes Präsidium
Das geschäftsführende Präsidium (nach § 26 BGB) besteht aus
a)dem/der Präsident/in
b)dem/der Vizepräsident/in
c)dem/der Elferratspräsident/in
d)dem/der Schatzmeister/in,
e)dem/der Schriftführer/in,
f)dem/der Ehrenpräsident/in
Die Vereinigung mehrerer Ämter im geschäftsführenden Präsidium in einer Person ist
unzulässig.
§ 9 Gesamtpräsidium
Das Gesamtpräsidium besteht aus
a)dem/der Präsident/in
b)dem/der Vizepräsident/in
c)dem/der Elferratspräsident/in
d)dem/der Schatzmeister/in,
e)dem/der Schriftführer/in,
f)dem/der Ehrenpräsident/in
g)dem/der stellvertretenden Elferratspräsident/in
f)dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in
h)dem/der technischen Leiter/in
i)dem/der stellvertretenden technischen Leiter/in
j)dem/der Organisationsleiter/in
k)dem/der Veranstaltungsleiter/in
l)dem/der Leiter/in Einkauf & Logistik
m)dem/der Pressereferent/in
n)dem/der Literat/in
o)dem/der Leiter/in Arbeitsausschuss
p)dem/der Spartenleiter/in
q)dem/der Beisitzer/in
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des geschäftsführenden Präsidiums und des Gesamtpräsidiums
Das geschäftsführende Präsidium ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.
Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Präsidiums zählen insbesondere
a)die Führung der laufenden Geschäfte,
b)die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
sowie die Aufstellung der Tagesordnung,
c)Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
d)Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung, Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung,
e)Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern,
f)Berufung von Ausschüssen.
Der/Die Präsident/in oder dessen/deren Vertreter hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Sparten, Abteilungen und Ausschüssen der Gesellschaft. Er/Sie ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, den Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.
Das Gesamtpräsidium ist zuständig für:
a)die Aufnahme oder Gründung neuer Sparten,
b)Planung und Durchführung der Veranstaltungen.
§ 11 Wahl des geschäftsführenden Präsidiums und des Gesamtpräsidiums
Das geschäftsführende Präsidium und das Gesamtpräsidium werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums und des Gesamtpräsidiums werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt.
Die übrigen Mitglieder des Gesamtpräsidiums werden innerhalb der einzelnen Sparten bzw. Abteilungen für die Zeit von zwei Jahren gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind Mitglieder, die unbeschränkt geschäftsfähig sind. Geheime Wahl ist zulässig. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich. Bei dieser Wahl zählt die relative Mehrheit.
Das jeweils amtierende geschäftsführende Präsidium bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Nur Gesellschaftsmitglieder können dem geschäftsführenden Präsidium und dem Gesamtpräsidium angehören.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des geschäftsführenden Präsidiums bzw. Gesamtpräsidiums bestimmt das jeweilige geschäftsführende Präsidium/Gesamtpräsidium ein Ersatz-Präsidiumsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Das hinzu gewählte Präsidiumsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Präsidiumsmitglieder.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Präsidiumsmitglied.
§ 12 Mitgliederversammlungen
In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied -auch ein Ehrenmitglied- eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.Entgegennahme des Jahresberichts des/der Präsidenten/in, des/der Elferratspräsidenten/in, des/der Schatzmeister/in, des Rechnungsprüfungsberichts der Kassenprüfer, der Jahresberichte der Spartenleiter,
2.Entlastung des geschäftsführenden Präsidiums,
3.Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums und des Gesamtpräsidiums sowie der Kassenprüfer,
4.Beschlussfassung über vorgelegte Anträge,
5.Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über die Auflösung der Gesellschaft oder Fusion, über Vereinsordnungen und Richtlinien,
6.Beschlussfassung über die Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen,
7.Beschlussfassung zur Gründung oder Übernahme neuer Sparten,
8.Beschlussfassung über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG,
9.Zustimmung zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art,
10.Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Mindestens einmal im Jahr, spätestens bis zum 31. Mai, muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom geschäftsführenden Präsidium mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Wadgassen und durch Aushang im Schaukasten des Vereins einberufen. Mitglieder, welche nicht in der Gemeinde Wadgassen wohnen, werden schriftlich an die letzte, der Gesellschaft bekannte Anschrift eingeladen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des geschäftsführenden Präsidiums einzuberufen. Des weiteren kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn 10% der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder unter Voraussetzung der ordnungsgemäßen Einberufung beschlussfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit, Beschlüsse über die Auflösung/Fusion des Vereins einer 4/5-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
§ 13 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Es hat folgende Feststellungen zu enthalten:
a)Ort und Zeit der Versammlung,
b)die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
c)die Zahl der erschienenen Mitglieder, aufgeschlüsselt in stimmberechtigte und nicht stimmberechtigte Personen,
d)Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,
e)die Tagesordnung,
f)die einzelnen Abstimmungsergebnisse,
g)die Art der Abstimmung,
h)bei Satzungsänderungen die zu ändernde Bestimmung.
§ 14 Kassenprüfung
Die Kassenprüfer werden jährlich gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer dürfen keinem Präsidium angehören.
Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Eine stichprobenweise Prüfung dieser Unterlagen ist zulässig.
Werden keine Kassenprüfer gefunden, wird die Buchhaltung gegen Honorar einem Steuerbüro zur Bearbeitung übergeben.
§ 15 Auflösung der Gesellschaft
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verband Saarländischer Karnevalsvereine e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des karnevalistischen Brauchtums zu verwenden hat.
Wird eine Fusion mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Gesellschaftszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Gesellschaftsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Ist wegen Auflösung der Gesellschaft oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Gesellschaftsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 16 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14. Mai 2014 beschlossen. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen der Gesellschaft treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.